§10 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.

(beschlossen bei der Gründungsversammlung am 20. Dezember 1994)